Jimi Hendrix – Seine letzte Nacht

  1. September 1970: Jimi hat die Nacht bei irgendwelchen Mädchen verbracht und ist fix und fertig. Angeblich telefoniert er noch mit einem Freund und sagt: „Mann, ich brauche Hilfe!“ Dann geht er ins Samarkand-Hotel, wo seine Freundin Monika Dannemann ein Apartment gemietet hat. Im Garten macht sie Fotoaufnahmen von ihm, für ein Plattencover. Dann fahren sie in die Stadt, treffen zwei Mädchen, die Jimi kennt. Dannemann macht ihm eine Eifersuchtsszene. Dann fahren sie ins Samarkand-Hotel zurück.

Gegen 23 Uhr kocht ihm Monika noch etwas zu Essen. Jimi sitzt am Schreibtisch und textet einen Song, dem er den Titel „The Story of Life“ geben will. Die letzten Zeilen wirken wie eine dunkle Vorahnung; Eric Burdon wird später von einem Abschiedsbrief sprechen: „The story of life is quicker than the wink of an eye. The story of love is hello and goodbye / Until we meet again.“ Dann trinken Monika und Jimi Rotwein bis zum Morgengrauen und sie einschlafen.

Am Morgen des 18. September wird Monika gegen 10.20 Uhr wach. Jimi scheint noch zu schlafen. Sie geht Zigaretten kaufen, kommt zurück und ruft Eric Burdon an. Sagt ihm, dass Jimi noch schlafe, aber etwas Erbrochenes an den Mundwinkeln habe. Burdon meint, sie solle einen starken Kaffee kochen und Jimi mit leichten Klapsen ins Gesicht wecken. Gegen 11.18 Uhr ruft Monika den Notarzt an, der bringt den leblosen Hendrix ins Hospital St. Mary Abbots, wo um 12.45 Uhr sein Tod festgestellt wird. Sofort wird weltweit verbreitet, Jimi Hendrix sei an einer Überdosis Heroin gestorben.

Bei der Obduktion am 28. September kann der renommierte Gerichtsmediziner Prof. Donald Teare weder Einstiche von Spritzen noch Anzeichen von Drogenmissbrauch (Heroin, Kokain, Cannabis) feststellen, wohl aber verschiedene Barbiturate (u.a. das Schlafmittel Vesparax) sowie das Aufputschmittel Black Bomber und 400 ml Flüssigkeit in den Lungen des Toten nachweisen. Der offizielle Befund des Pathologen: „Tod durch Ersticken am eigenen Erbrochenen. Und Barbituratvergiftung. Unzureichende Indizien für die Umstände. Kein abschließendes Urteil.“ (